ERZIEHUNGSBERATUNG NACH § 107

Gesetzestext: § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG (Außerstreitgesetz):

 

"Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen [...] Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung [...]"

 

Die Familien- Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 wird vom zuständigen Gericht angeordnet insbesondere dann, wenn es den Eltern nicht gelingt, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, wie vor allem bei: nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen, bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft oder in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern.

 

Das Ziel der Erziehungsberatung nach § 107 ist den Eltern die Möglichkeit zu bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen und gemeinsame Lösungen erarbeiten zu können.

 

Das Stundenausmaß dieser Beratungsform wird vom Gericht festgelegt. Die Kosten der Elternberatung nach § 107 richten sich somit nach der Dauer der Beratung. Im Allgemeinen ist mit € 100/Einheit (= 50 Minuten) zu rechnen. 

 

Achtung: die Kosten sind nicht pro Person zu verstehen! Den an der Beratung teilnehmenden Personen obliegt die Aufteilung der Kosten. 

 


Nähere Informationen finden Sie unter www.trennungundscheidung.at